Dr. Evers prüft sofort was befangenen Gutachter entlastet, doch die Prüfung belastender Punkte erklärt sie im Befangenheitsverfahren für „unzulässig“

Der folgende Artikel basiert auf diesem Artikel, der für ein besseres Verständnis zuerst gelesen werden sollte: Dr. Katharina Evers bestätigt den Befangenheitsverdacht, widerlegt Göllers Befangenheitsbeschluss und liefert Grund zur Frage ob Evers bestechlich oder neutral handelt

Mit ihrem Klageantrag möchte die Lübecker Richterin Dr. Evers u.a. bewirken, dass Bestechung.blog sie nicht als „bestechlich“ bezeichnen dürfe.

Unabhängig von der Frage, was Bestechung.blog behauptet, sind unsere LeserInnen durchweg gebildet und in der Lage die Situation selbst zutreffend einzuordnen. Ihre Klage führte dazu, dass der Fall intern neu aufgerollt wurde. Dabei fanden sich diverse weitere Ungereimtheiten – allesamt unterschrieben von Dr. Katharina Evers. Beispiel:

Der Beschluss von Dr. Evers vom 4. Juli 2024, nach welchem der Gutachter Dr. Schuckart (der sein Gutachten in weiten Teilen wortgleich vom Gutachter einer Versicherung abgeschrieben hat, nicht befangen sei) folgt keinem einheitlichen rechtlichen Maßstab. Er bewertet den Inhalt des Gutachtens überall dort, wo dies den Gutachter Dr. Schuckart entlastet, und verweigert dieselbe inhaltliche Prüfung dort, wo sie die Unabhängigkeit des Gutachters oder die Verwertbarkeit seines Gutachtens infrage stellen könnte.

Der letzte Satz Ihres zweifelhaften Beschlusses ist von besonderer Bedeutung. Dr. Katharina Evers schreibt:

„Darüber hinaus obliegt die inhaltliche Bewertung des Gutachtens dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), kann aber nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.“

Dieser Satz wäre methodisch vertretbar, wenn Evers sich selbst an ihn gehalten hätte.

Das hat sie nicht.

Unmittelbar zuvor hatte sie den Inhalt des Gutachtens, die Arbeitsweise des Sachverständigen und die gegen ihn vorgelegten Einwände bereits umfassend bewertet. Sie erklärte,

der Vorwurf des Abschreibens sei „nicht nachvollziehbar“,

die aus anderen Gutachten übernommenen Inhalte seien

„einer Bewertung des Sachverständigen unterzogen“

worden,

Schuckart habe nicht abgeschrieben, sondern sei lediglich

„zu dem gleichen Ergebnis gekommen […] wie der Vorgutachter“,

er habe Befundberichte nicht ignoriert,

und eine

„einseitige Beurteilungstendenz“

lasse sich weder seinem Gutachten noch seiner ergänzenden Stellungnahme entnehmen.

Das sind keine bloßen verfahrensrechtlichen Feststellungen. Es sind inhaltliche Tatsachenbewertungen und vorweggenommene Beweiswürdigungen. Evers entschied damit bereits im Befangenheitsverfahren zentrale Fragen, deren Prüfung im Befangenheitsverfahren sie selbst im letzten Satz desselben Beschlusses gerade für unzulässig erklärt.

Die Methode lautet nicht „keine inhaltliche Bewertung“

Die tatsächliche Methode des Beschlusses lautet:

Inhaltliche Bewertung, soweit sie Schuckart entlastet und damit der Barmenia nützt. Verweisung auf das Hauptsacheverfahren, soweit eine inhaltliche Bewertung Schuckart belasten könnte. Im Hauptsacheverfahren: Keine weitere Befassung mit den Ungereimtheiten des Gutachtens.

Die belegte Feststellung des Klägers, die vollständige Pflegepunktebewertung sei aus dem Vorgutachten übernommen worden, wird inhaltlich verworfen.

Die Behauptung Schuckarts, er habe eigenständig gearbeitet und sei sinngemäß bloß zufällig zu demselben Ergebnis gelangt wie der Versicherungsgutachter Thomas Heilmeier, wird von Dr. Evers inhaltlich akzeptiert.

Der Einwand, relevante Befundberichte seien ignoriert worden, wird durch Evers inhaltlich zurückgewiesen. Dabei hat Schuckart die Befundberichte lediglich aufgelistet, in der Punktevergabe aber vollständig ignoriert.

Der Verdacht einer einseitigen Bewertung durch den Gerichtsgutachter wird durch Evers inhaltlich verneint.

Nachdem sämtliche inhaltlichen Streitfragen zugunsten Schuckarts und damit zugunsten der Barmenia durch Evers beantwortet worden sind, erklärt Evers, eine inhaltliche Würdigung des Gutachtens dürfe nicht ins Befangenheitsverfahren vorgezogen werden. Siehe Beschluss, letzter Satz.

Das ist kein methodischer Vorbehalt. Es ist eine selektive Begrenzung der Prüfung.

Evers verweigerte nicht die inhaltliche Bewertung als solche. Sie verweigerte lediglich eine inhaltliche Bewertung, deren Ergebnis für Schuckart und Barmenia nachteilig hätte ausfallen können.

Die Behauptung des Sachverständigen wurde als Beweis ihrer eigenen Richtigkeit behandelt

Besonders problematisch ist die Art, in der Evers mit der ergänzenden Stellungnahme von Schuckart umgeht.

Schuckart erklärte, er habe nicht abgeschrieben, sondern sei „schlicht und einfach selbst zum selben Ergebnis“ gelangt. Evers übernimmt diese offensichtliche Schutzbehauptung Erklärung als tragende Entlastung.

Damit entsteht ein Zirkelschluss:

Schuckart soll laut Evers nicht abgeschrieben haben, weil er erklärt, nicht abgeschrieben zu haben.

Seine Bewertung soll eigenständig gewesen sein, weil er sie selbst als eigenständig bezeichnet.

Schuckarts Unvoreingenommenheit soll daraus folgen, dass er den Vorwurf der Voreingenommenheit bestreitet.

Sinngemäß sagte Dr. Manfred Schuckart: „Ich habe wirklich nicht beim Thomas abgeschrieben, ich habe nur selbst die gleichen Fehler berechnet und die gleichen Worte gewählt.“ Evers will ihm geglaubt haben.

Besonders aufschlussreich ist Evers’ Umgang mit dem Sechs-Monats-Kriterium. Evers schreibt in ihrem Beschluss auf Seite 3, Abs. 4:

„Soweit der Klägervertreter ausführt, „Dr. Schuckarts Behauptung das 6-
Monatskriterium sei nicht erfüllt, ist an den Haaren herbeigezogen und widerspricht allen Vorgutachtern und Ärzten, selbst die Barmenia und BLD haben der
Erfüllung des 6-Monatskriteriums nicht widersprochen“, spricht gerade das für die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen, da es zeigt, dass er sich mittels eigener Bewertung von vorherigen Befundungen abheben kann.“

Schuckart bewertete nach dem eigenen Beschluss von Dr. Evers sogar versicherungsfreundlicher als die Barmenia-Versicherung selbst. Ausgerechnet diese noch versicherungsfreundlichere Auslegung des Herrn Dr. Schuckart erklärte Evers zum Beleg seiner Unvoreingenommenheit. Ihre Logik lautet damit: Weil Gerichtsgutachter Schuckart die Behauptung der Barmenia-Versicherung zugunsten der Versicherung übertraf, könne Schuckert der Versicherung nicht zugeneigt sein. Das überzeugt nicht. Eine Bewertung, die über den eigenen Standpunkt der Beklagten hinaus ausschließlich die Versicherung begünstigt, widerlegt den Verdacht einseitiger Begünstigung nicht – sie verstärkt ihn.

Eine bloße Schutzbehauptung des abgelehnten Sachverständigen ersetzt jedoch keine Prüfung der dokumentierten Tatsachen. Gerade wenn eine vollständige Übereinstimmung der Pflegepunkte, der gewichteten Modulwerte und des Gesamtergebnisses dargelegt und durch eine Gegenüberstellung belegt wird, genügt die Erklärung „Ich habe nicht abgeschrieben“ nicht als sachliche Aufklärung.

Evers hätte prüfen müssen, aufgrund welcher eigenständigen Erwägungen Schuckart in jeder einzelnen bewertungsrelevanten Position zu denselben Ergebnissen gelangte. Sie hätte prüfen müssen, welche Erkenntnisquellen er tatsächlich verwendet hatte, wie er abweichende Berichte würdigte und weshalb die behauptete „eigenständige“ Prüfung der Pflegepunkte ausnahmslos die bereits vorhandene versicherungsseitige Punktevergabe übernommen hat.

Nichts davon geschieht.

Stattdessen wird Schuckarts eigene Darstellung zur Grundlage seiner offiziellen Entlastung gemacht.

Die entscheidende Beweisgrundlage der Barmenia blieb erhalten

Der objektive verfahrensrechtliche Effekt des Beschlusses war eindeutig:

Dr. Schuckart blieb Sachverständiger.

Sein Gutachten blieb damit Bestandteil des Verfahrens.

Die für die Barmenia günstige Pflegepunktebewertung blieb als gerichtliche Beweisgrundlage verfügbar.

Der Kläger erhielt keinen neuen, von den konkret erhobenen Zweifeln unbelasteten Sachverständigen.

Der Beschluss begünstigte damit nicht nur Schuckart persönlich. Er sicherte zugleich diejenige Beweisgrundlage, die der Prozessposition der Barmenia entsprach.

Aufgrund des bewiesenermaßen beim Barmenia-Gutachter Thomas Heilmeier abgeschriebenen Gerichtsgutachtens wurde dann durch Dr. Evers zugunsten der Barmenia Versicherung entschieden.

Ob Evers subjektiv beabsichtigte, die Barmenia zu begünstigen, lässt sich aus dem Beschluss allein nicht beweisen. Der objektive Inhalt und die objektive Wirkung ihrer Entscheidung sind dagegen feststellbar.

Der Beschluss von Richterin Dr. Evers verwendet für jede entscheidende Streitfrage diejenige Auslegung, die Schuckart entlastet und die versicherungsfreundliche Beweisgrundlage erhält.

Deshalb vermittelt er nicht den Eindruck einer distanzierten Prüfung zwischen widerstreitenden Positionen. Er vermittelt den Eindruck einer argumentativen Verteidigung des Sachverständigen und damit funktional der Beweisposition der beklagten Versicherung.

Evers erscheint in diesem Beschluss nicht als neutrale Richterin zwischen Kläger und Barmenia, sondern als faktische Anwältin der Barmenia, deren Gutachtenergebnis Schuckart vollständig bestätigt hatte.


Der Kläger wurde nicht widerlegt, sondern abqualifiziert

Auch der sprachliche Umgang mit dem klägerischen Vortrag ist aufschlussreich.

Evers bezeichnet seine Argumente als

„unsachlich“

und

„objektiv nicht nachvollziehbar“.

Eine solche Bewertung wäre nur dann überzeugend, wenn sie zuvor die konkrete Gegenüberstellung vollständig geprüft und sachlich widerlegt hätte.

Genau das geschieht nicht.

Sie weist nicht nach, dass die behaupteten Übereinstimmungen falsch seien.

Sie erklärt nicht, weshalb identische Einzelpunkte auf eigenständiger Bewertung beruhen müssten.

Sie zeigt nicht, welche abweichenden Quellen Schuckart berücksichtigt und wie er sie verarbeitet hatte.

Sie widerlegt nicht, dass für den Kläger sprechende Befunde unberücksichtigt blieben.

Statt einer Auseinandersetzung mit den Tatsachen erfolgt eine pauschale Bewertung der 90-seitigen Argumentation des Klägers als „unsachlich“.

Damit wird die fehlende Sachprüfung durch eine negative Charakterisierung des Vortrags ersetzt.

Schuckarts bloße Selbstentlastung genügt.

Die umfangreiche Gegenüberstellung des Klägers genügt nicht.

Auch hierin zeigt sich der asymmetrische Maßstab des Beschlusses.

Wie Evers konsequenterweise hätte formulieren müssen

Hätte Evers tatsächlich die Auffassung vertreten, dass eine inhaltliche Bewertung des Gutachtens im Befangenheitsverfahren nicht vorweggenommen werden dürfe, hätte sie sich jeder Feststellung enthalten müssen,

dass Schuckart nicht abgeschrieben habe,

dass die übernommenen Inhalte eigenständig bewertet worden seien,

dass er relevante Befundberichte nicht ignoriert habe,

dass er sinngemäß bloß zufällig zum gleichen Ergebnis gelangt sei,

und dass keine einseitige Beurteilungstendenz vorliege.

Eine mit dem letztes Satz ihres Beschlusses methodisch konsistente Formulierung hätte etwa lauten müssen:

Ob und in welchem Umfang der Sachverständige Bewertungen oder Begründungen aus dem Vorgutachten übernommen hat, kann im vorliegenden Ablehnungsverfahren nicht abschließend festgestellt werden. Das Gericht trifft daher weder die Feststellung, der Sachverständige habe abgeschrieben, noch die gegenteilige Feststellung, er sei vollständig eigenständig zu denselben Ergebnissen gelangt.

Die dokumentierten Übereinstimmungen der Pflegeeinzelpunkte, der gewichteten Modulwerte und des Gesamtergebnisses sind jedoch als objektive Umstände zu würdigen. Die bloße Erklärung des Sachverständigen, er habe nicht abgeschrieben, genügt für sich genommen nicht, um diese Übereinstimmungen aufzuklären.

Zu prüfen ist daher allein, ob die vorgetragenen und dokumentierten Umstände aus der Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Soweit die tatsächliche Grundlage hierfür nicht abschließend geklärt ist, bedarf es weiterer Aufklärung über die verwendeten Unterlagen, die eigenständigen Bewertungsschritte und den Umgang mit abweichenden Befunden.

Das wäre methodisch stringent gewesen.

Evers hätte entweder tatsächlich auf eine inhaltliche Würdigung verzichten oder sie vollständig, symmetrisch und unter Einbeziehung auch der belastenden Tatsachen durchführen müssen.

Was sie nicht tun durfte, war die Kombination aus beidem:

Schuckart inhaltlich vollständig entlasten und anschließend erklären, eine inhaltliche Prüfung sei in diesem Verfahren unzulässig.

Auch eine Zurückweisung hätte anders begründet werden müssen

Selbst wenn Evers den Antrag unbedingt zurückweisen wollte, hätte sie konsequent formulieren müssen:

„Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Sachverständige erhebliche Teile der Bewertung aus dem Vorgutachten übernommen hat, lässt sich daraus allein noch keine persönliche Voreingenommenheit zugunsten der Beklagten ableiten. Die Frage der Eigenständigkeit und fachlichen Verwertbarkeit des Gutachtens bleibt ausdrücklich offen und ist in der Hauptsache zu prüfen.“

Auch diese Begründung wäre angreifbar gewesen. Sie wäre aber wenigstens widerspruchsfrei.

Evers entschied anders.

Sie unterstellte die klägerischen Tatsachen nicht.

Sie ließ sie auch nicht offen.

Sie erklärte sie zugunsten Schuckarts für nicht nachvollziehbar, übernahm seine Selbstdarstellung, bestätigte seine angebliche Eigenständigkeit, verneinte seine Einseitigkeit und verwies erst danach für die inhaltliche Bewertung auf die Hauptsache.

Der letzte Satz offenbart den Widerspruch des gesamten Beschlusses

Der letzte Satz „die inhaltliche Bewertung des Gutachtens kann aber nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden“, ist daher keine überzeugende Begründung dafür, weshalb Schuckart nicht befangen gewesen sein soll.

Er dokumentiert vielmehr, dass Evers die Grenze zwischen Befangenheitsprüfung und Beweiswürdigung kannte, sie aber nicht gleichmäßig anwandte.

Sie überschritt diese Grenze, um Schuckart zu entlasten.

Sie berief sich auf dieselbe Grenze, um eine belastende Prüfung abzuwehren.

Der Beschluss folgt damit keiner neutralen Verfahrenslogik. Er folgt einer ergebnisorientierten Logik mit einem konstanten Ergebnis:

Schuckart bleibt. Sein Gutachten bleibt. Die für die Barmenia günstige Beweisgrundlage bleibt.

Unnötig zu erwähnen, dass Evers ihren Gerichtsbescheid, nach dem der Kläger keine Ansprüche gegen die Barmenia Versicherung habe, direkt danach mit Schuckarts Gutachten begründete.

Aus Sicht von Bestechung.blog sind das keine unparteiische Befangenheitsprüfung und keine unparteiische Entscheidung in Sachen Barmenia.

Es sind selektive, widersprüchliche und ausschließlich versicherungsfreundliche Entscheidungen, in der Evers die Rolle der neutralen Prüferin mehrfach verlässt und gleich einer Anwältin die argumentativen Interessen des Gutachters und mittelbar der Barmenia übernimmt.

Sie erklärte die Hauptsache für noch nicht entscheidungsreif, nachdem sie alle für Schuckart günstigen Teile der Hauptsache bereits entschieden hatte.

Sie verweigerte nicht die Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Sie verweigerte lediglich jede Beweiswürdigung, die Schuckart und damit die Beweisposition der Barmenia hätte belasten können.

Transparenzhinweis: Bestechung.blog behauptet nicht, dass Gerichtsgutachter Dr. Manfred Schuckart oder Dr. Katharina Evers von der Barmenia Versicherung oder der Kanzlei BLD bestochen wurden. Für Barmenia ging es in diesem Fall um viel mehr, als die direkt verhandelten Ansprüche. Der Kläger hatte im Barmenia Konzern weitere Versicherungen abgeschlossen, die bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 sehr hohe Leistungen ausgelöst hätten. Das von der Barmenia abgeschriebene Gutachten verblieb ausgerechnet direkt unter der für Pflegegrad 2 erforderlichen Schwelle. Evers rettete dieses Gutachten trickreich und stützte ihren Gerichtsbescheid auf das Gutachten. Die Frage nach dem Motiv bleibt offen.

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