2024 sollte die auf Bestechung.blog über Dr. Evers veröffentlichte Kritik nicht einmal den objektiven Anschein einer Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit begründen. Heute soll Kritik auf Bestechung.blog Dr. Evers „wesentlich in ihrer Funktion als Richterin nachhaltig beeinträchtigen“. Die Frage ob Dr. Katharina Evers wirklich neutral handelte oder Bestechungsgeld von der Barmenia Versicherung annahm, bekommt damit neue Substanz.
Der entscheidende Punkt vorab: Dr. Katharina Evers entschied 2024 weiter über die Klage eines Mannes, der ihre Amtsführung bereits öffentlich auf Bestechung.blog erheblich kritisierte. Die damalige und heutige Direktorin des Sozialgerichts Stephanie Göller erklärte dennoch, es bestehe kein hinreichender Grund für die Besorgnis der Befangenheit der Richterin Frau Dr. Evers. Heute lässt Evers dagegen vortragen, die Kritik desselben Mannes beeinträchtige sie wesentlich und nachhaltig gerade in ihrer Funktion als Richterin. Doch das damalige Verfahren ist beendet. Eine heutige Funktionsbeeinträchtigung könnte sich daher nur noch auf ihre gegenwärtige oder künftige richterliche Tätigkeit beziehen. Wenn öffentliche Kritik sogar dort wirken soll, war ihre mögliche Bedeutung im unmittelbaren Verfahren des Kritikers erst recht zu prüfen.
Lesehinweis: Wer den Verfahrenshergang bereits kennt, kann unmittelbar beim Abschnitt „Der entscheidende Widerspruch“ weiterlesen. Für neue Leser*innen wird zunächst erläutert, wie es zu der heutigen Klage und der früheren Befangenheitsablehnung kam.
Der Ablauf in einem Absatz
Der spätere Betreiber von Bestechung.blog klagte gegen die von BLD vertretene Barmenia vor dem Sozialgericht Lübeck, als Bestechung.blog noch gar nicht existierte. Im Verfahren legte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Manfred Schuckart ein Pflegegutachten vor, dessen vollständige Pflegepunktebewertung nach der dokumentierten Gegenüberstellung mit der Bewertung des Medicproof-Gutachters der beklagten Barmenia vollständig übereinstimmte. Darüber hinaus waren nach einer Gegenüberstellung nahezu alle entscheidungserheblichen Begründungspassagen inhaltlich oder nahezu wörtlich gleich.
Der damalige Kläger (der heute Bestechung.blog betreibt) stellte deshalb einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter Dr. Schuckart.
Dr. Katharina Evers wies den in der Begründung mittels einer umfangreichen Gegenüberstellung belegten Vorwurf des Abschreibens als „nicht nachvollziehbar“ zurück und bezeichnete die übernommenen Inhalte als bloße „Teilelemente“.
Erst daraufhin wurde Evers online scharf kritisiert. Anschließend wurde auch gegen sie ein Befangenheitsantrag (88 Seiten lang, hier einzusehen) gestellt: wegen ihres Umgangs mit dem Gutachten und ausdrücklich auch deshalb, weil sie nach den massiven öffentlichen Angriffen gegen ihre Person kaum noch unbefangen über die Klage ihres eigenen Kritikers entscheiden könne.
Die damalige Direktorin des Sozialgerichts Stephanie Göller wies das Ablehnungsgesuch zurück. Heute behauptet Evers selbst, die Kritik beeinträchtige sie „wesentlich und nachhaltig in ihrer Funktion als Richterin“, siehe Seite 15 nach der Zählung des PDFs, dort im vorletzten Absatz.
Diese Abfolge ist nicht nur zeitlich relevant. Sie trennt zwei unterschiedliche Motivfragen voneinander.
Die erste Entscheidung kann keine Reaktion auf die Onlinekritik gewesen sein
Bestechung.blog macht nicht geltend, Dr. Evers habe ihre erste, den Gutachter Schuckart schützende Entscheidung aus Rache für die Onlinekritik getroffen.
Das wäre chronologisch ausgeschlossen.
Als Evers den eindeutig belegten Abschreibevorwurf gegen Dr. Schuckart für „nicht nachvollziehbar“ erklärte, war die später gegen sie gerichtete öffentliche Kritik noch nicht erfolgt. Die Kritik entstand erst als Reaktion auf diesen Beschluss.
Damit kann eine persönliche Reaktion auf die Veröffentlichung allenfalls für spätere Verfahrenshandlungen eine denkbare Rolle gespielt haben. Sie erklärt nicht, weshalb Evers bereits zuvor den Gutachter im Verfahren hielt, die dokumentierte Übereinstimmung nicht umfassend aufklärte und die Übernahme des maßgeblichen Bewertungsergebnisses als bloßes „Teilelement“ relativierte.
Gerade deshalb bleibt die ursprüngliche Motivfrage bestehen:
Welche rechtlich tragfähige Erwägung oder welches sonstige Motiv veranlasste Evers, an einem gerichtlichen Gutachten festzuhalten, dessen vollständige Pflegepunktebewertung nach der vorgelegten Gegenüberstellung mit der des von der beklagten Versicherung vorgelegten Gutachtens übereinstimmte?
Nicht die Übereinstimmung war streitig, sondern ihre Entstehung
Dr. Schuckart erklärte nicht, die Gegenüberstellung von Originalgutachten und seiner Kopie sei falsch. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, er habe nicht abgeschrieben, sondern sei „schlicht und einfach selbst“ zu denselben Ergebnissen gelangt.
Evers schrieb hierzu in ihrem Beschluss:
„…dass der Sachverständige Dr. Schuckart vom Vorgutachter Herrn Heilmeier abgeschrieben habe, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Gutachten des Sachverständigen Elemente anderer Befundberichte oder Gutachten enthält, sind diese einer Bewertung des Sachverständigen unterzogen und als Teilelemente des Gutachtens zu verstehen, das nach Aktenlage erstellt wurde.„
Diese Begründung beantwortet die konkrete Frage nicht.
Sie erklärt nicht, aufgrund welcher eigenständigen fachlichen Herleitung Schuckart bei überwiegend abweichender Erkenntnisgrundlage in sämtlichen bewertungsrelevanten Positionen zu denselben Einzelwerten, denselben gewichteten Modulwerten und demselben Gesamtergebnis gelangte. Sie bezeichnet auch nicht, welche übernommenen Inhalte von ihm tatsächlich neu bewertet wurden, worin diese Neubewertung bestand und weshalb sie wiederum ausnahmslos dasselbe Resultat erzeugte.
Die Bezeichnung als „Teilelemente“ ändert daran nichts. Die Pflegepunktebewertung ist nicht irgendein beiläufiger Bestandteil eines Pflegegutachtens. Sie ist dessen einziges für den Pflegegrad maßgebliches Ergebnis.
Evers widerlegte den Übernahmevorwurf daher nicht. Sie erklärte ihn für „nicht nachvollziehbar“, ohne die dokumentierte Übereinstimmung sachlich aufzulösen.
Weiter schreibt Evers:
„Dies hat auch der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegt, in der er ausgeführt hat, dass er nicht „abgeschrieben“ habe,
sondern auf Basis der relevanten Vorschriften nur zu dem gleichen Ergebnis gekommen sei wie der Vorgutachter.„
Um es deutlich zu machen: Dr. Schuckart behauptete gegenüber der Richterin Dr. Evers, dass er nicht abgeschrieben habe, sondern „schlicht und einfach selbst auf die gleichen Ergebnisse“ gekommen sei.
Jedes Pflegegutachten hat 64 Pflegeeinzelthemen, meist je mit 5 möglichen Feldern die der Gutachter ankreuzen kann. 64 zu setzende Kreuzchen finden also Platz auf 269 Feldern. Wie beim Lotto. Nur das es hier nicht 6 aus 49 heißt. Sondern 64 aus 269.
Dr. Schuckart will in 269 Feldern „ohne Abschreiben“ 64 Kreuzchen genau so gesetzt haben wie der Vorgutachter der Versicherung.
Dr. Katharina Evers will ihm das geglaubt haben.
Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder hat sie ihm das wirklich geglaubt – dann wäre sie deshalb nicht fürs Richteramt geeignet.
Oder – und davon ist Bestechung.blog überzeugt – sie hat es ihm nicht geglaubt, ihn aber trotzdem vom eindeutig belegten Vorwurf des Abschreibens „freigesprochen“ – dann war sie in diesem Fall befangen und Dr. Evers muss sich die Frage nach ihrem Motiv gefallen lassen. Das eröffnet eine weitere Frage; wenn eine Richtersperson in einem Fall tatsächlich und entgegen jeder Logik eine Versicherung massiv begünstigt – wer sagt, dass das nicht auch in anderen Fällen ebenso passieren würde. Wer sich mit Dr. Evers als Richterin konfrontiert sieht, sollte äußerst wachsam sein.
Keine Bestechungsbehauptung – aber eine weiterhin ungeklärte Motivlage
Bestechung.blog macht nicht geltend, dass Dr. Evers von der Barmenia bestochen wurde, denn ein entsprechender Nachweis liegt nicht vor. Eine Bestechung wird deshalb nicht als Tatsache behauptet.
Das Fehlen eines Bestechungsnachweises beantwortet jedoch nicht die Frage, weshalb Evers in den zentralen Streitpunkten aus Sicht von Bestechung.blog durchgehend Entscheidungen traf, die den gerichtlichen Gutachter der beim Versicherungsgutachter abschrieb und damit die beklagte Versicherung begünstigten.
Bestechung.blog hält deshalb an seiner Bewertung fest, dass Dr. Evers im damaligen Verfahren unseriöse richterliche Methoden anwandte. Bestechung.blog hält ihre dokumentierte Amtsführung für nicht vertrauenswürdig und meint, dass Entscheidungen von Evers jedenfalls in vergleichbaren Konfliktlagen nicht ungeprüft als verlässlich behandelt werden sollten.
Bestechung.blog ruft von Urteilen und Beschlüssen der Richterin Dr. Evers betroffene Personen ausdrücklich auf, fragwürdige Gutachten, Beschlüsse und Urteile in von Dr. Evers geleiteten Verfahren sehr genau auf mögliche Interessenkonflikte zu untersuchen. Insbesondere zu prüfen, was nicht geschrieben wurde – und bei Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit sie umgehend als Richterin abzulehnen.
Eine bislang ungeklärte „Verfahrensakte der Beklagten“
Ein weiterer Vorgang bedarf gesonderter Aufklärung.
Nach einem späteren klägerischen Schriftsatz erwähnt Dr. Schuckart auf Seite 4 seines Gutachtens neben der „Akte des Sozialgerichts“ eine „Verfahrensakte der Beklagten“. Der Schriftsatz macht geltend, eine entsprechend bezeichnete gesonderte Akte der Barmenia sei in der dem Kläger zugänglichen Gerichtsakte nicht enthalten gewesen.
Sollte sich dies anhand des Originalgutachtens und des vollständigen Aktenverzeichnisses bestätigen, stellt sich eine elementare Herkunftsfrage:
Welche Unterlagen waren mit der „Verfahrensakte der Beklagten“ gemeint, von wem erhielt Schuckart sie, wann erhielt er sie und auf welchem Übermittlungsweg wurden sie ihm zur Verfügung gestellt?
Aus der bloßen Bezeichnung folgt noch nicht zwingend, dass Barmenia oder BLD dem Gutachter außerhalb des Gerichts unmittelbar Unterlagen übergaben.
Eine unmittelbare, nicht aktenkundige Übermittlung entscheidungserheblicher Unterlagen durch eine Prozesspartei wäre ein gravierender Vorgang. Sie könnte Fragen der Verfahrensfairness, der sachverständigen Unabhängigkeit und des rechtlichen Gehörs aufwerfen. Vor Gericht besteht Anspruch auf rechtliches Gehör; eine Entscheidung darf insbesondere nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Der Vorgang darf deshalb weder als Beweis einer heimlichen Direktübermittlung behandelt noch ohne Aufklärung für belanglos erklärt werden.
Ein Ergebnisverlauf ausschließlich zugunsten der Barmenia
Bestechung.blog macht weiterhin geltend, dass sämtliche maßgeblichen Entscheidungen von Evers im damaligen Verfahren ausschließlich die beklagte Barmenia begünstigten.
Nach dieser Gesamtschau blieb der angegriffene Gutachter im Verfahren. Der eindeutig belegte Vorwurf des Abschreibens der Pflegepunktebewertung von einem Parteigutachten wurde zurückgewiesen. Der Umgang des Gutachters mit abweichenden Berichten und Gutachten wurde nicht als hinreichender Befangenheitsgrund behandelt. Evers blieb trotz des später offen eskalierten Konflikts selbst für das Verfahren zuständig. Schließlich wurden nach Darstellung von Bestechung.blog sämtliche Forderungen zurückgewiesen, die ihr Kritiker gegen die Barmenia geltend gemacht hatte.
Dieser Ergebnisverlauf beweist für sich genommen weder Bestechung noch bewusste Parteilichkeit.
Gerichte dürfen auch vollständig zugunsten einer Partei entscheiden, wenn Sach- und Rechtslage dies rechtfertigen.
Problematisch ist jedoch die Kombination aus ausnahmslos einseitiger Ergebnisrichtung und unzureichender Auseinandersetzung mit denjenigen Tatsachen, die diese Richtung infrage stellten. Je konsequenter sämtliche streitigen Weichenstellungen nur einer Partei zugutekommen, desto größer ist das Erfordernis einer vollständigen, präzisen und in sich widerspruchsfreien Begründung.
Gerade diese Begründung fehlt bei allen zentralen Punkten.
Die öffentliche Kritik wurde ausdrücklich zum Befangenheitsgrund
Im Befangenheitsantrag gegen Evers wurde die bereits erfolgte Veröffentlichung nicht nur beiläufig erwähnt. Bestechung.blog wurde ausdrücklich erwähnt und im Befangenheitsantrag gegen Dr. Evers hieß es:
„Ihre Arbeitsweise, moralische Eignung und Bewertungstendenz haben mich gezwungen, ihr Verhalten aufs Schärfste anzugreifen und zwecks Selbstschutz zu veröffentlichen.“
Weitere Veröffentlichungen, Beschwerden und Anzeigen wurden ausdrücklich angekündigt.
Damit stand nicht nur die frühere Entscheidung über Schuckart zur Prüfung. Es wurde ein zusätzlicher, persönlich auf Evers bezogener Ablehnungsgrund geltend gemacht:
Konnte Dr. Evers nach den öffentlichen und ihr bekannten Angriffen gegen ihre Person weiterhin mit der erforderlichen Distanz über das Klagebegehren ihres schärfsten Kritikers entscheiden?
Diese Frage war rechtlich eigenständig. Sie durfte nicht auf die bloße Frage reduziert werden, ob der Kläger die Rechtsauffassung von Evers teilte.
Evers muss den Ablehnungsgrund gekannt haben – andernfalls wäre das Verfahren zusätzlich fehlerhaft
Für das sozialgerichtliche Ablehnungsverfahren gelten über § 60 Abs. 1 SGG die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung. § 44 Abs. 3 ZPO bestimmt:
„Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.“
Evers war die abgelehnte Richterin. Die öffentliche Kritik war ausdrücklich als Ablehnungsgrund bezeichnet worden.
Im regulären Verfahrensgang musste sie daher mit diesem Vorwurf befasst werden. Dass sie von der Existenz und der Richtung der Kritik überhaupt nichts gewusst haben könnte, ist außerordentlich unwahrscheinlich.
Sollte sie den Ablehnungsgrund tatsächlich nicht gekannt haben, wäre dies keine Entlastung des damaligen Verfahrens. Dann wäre zu erklären, wie Göller über einen tragenden Befangenheitsgrund entscheiden konnte, ohne Evers ordnungsgemäß damit zu befassen und eine entsprechende dienstliche Äußerung einzuholen.
Kenntnis belastet die damalige Neutralitätsannahme.
Unkenntnis würde die Ordnungsmäßigkeit des Ablehnungsverfahrens infrage stellen.
Göller kannte jedenfalls den maßgeblichen Schriftsatz
Göllers Beschluss, nachdem Dr. Evers nicht befangen sei, nimmt ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 4. August 2024 Bezug. Sie behandelt den dort erhobenen „Gesichtspunkt der Rhetorik der Richterin“.
Damit ist ausgeschlossen, Göller habe das betreffende Vorbringen nicht als Bestandteil des Ablehnungsverfahrens gekannt.
Göller formulierte zunächst den zutreffenden rechtlichen Maßstab:
„Für diese Feststellung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält.“
Maßgeblich sei vielmehr, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln.
Anschließend reduzierte sie den Vortrag jedoch im Wesentlichen auf die Feststellung:
„Der Antragsteller hat mit seinem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsauffassung der Richterin und ihre Bewertung nicht teilt.“
Das erfasst den vorgetragenen Ablehnungsgrund nicht vollständig.
Der Kläger hatte nicht lediglich erklärt, eine Rechtsauffassung nicht zu teilen. Er hatte Evers öffentlich erheblich angegriffen, ihre Amtsführung als wissentlich parteiisch bewertet und gerade aus dieser persönlichen Eskalation Zweifel an ihrer weiteren Distanz ihm gegenüber hergeleitet.
Die öffentliche Konfrontation wurde durch Göller damit von einem selbständigen Befangenheitsgrund zu einer gewöhnlichen Meinungsverschiedenheit über eine richterliche Entscheidung verkürzt.
Der weitere Hinweis von Frau Stephanie Göller, Evers’ Entscheidung gehöre zum
„Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit“,
beantwortet diese Frage ebenfalls nicht.
Richterliche Unabhängigkeit schützt die Entscheidungsbildung vor Weisungen und sachwidriger Einflussnahme. Sie ersetzt nicht die Prüfung persönlicher Unvoreingenommenheit. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind unterschiedliche rechtsstaatliche Anforderungen.
Der Beschluss nach dem Evers nicht befangen sei, weist deshalb ein erhebliches Subsumtionsdefizit auf: Er benennt den richtigen Maßstab, behandelt aber den entscheidenden persönlichen Konflikt nicht in seiner tatsächlichen Tragweite.
Ein ernst zu nehmender Einwand: Kritik darf den gesetzlichen Richter nicht beliebig austauschbar machen
Zu berücksichtigen ist allerdings ein gewichtiger Gegenstandpunkt.
Eine Prozesspartei darf nicht dadurch den gesetzlichen Richter beseitigen können, dass sie ihn öffentlich angreift und anschließend allein aus der selbst erzeugten Eskalation dessen Befangenheit herleitet. Andernfalls könnte die gerichtliche Zuständigkeit durch gezielte persönliche Angriffe manipuliert werden. Dieser Grundsatz ist richtig.
Er erledigt den konkreten Fall aber nicht.
Entscheidend ist nicht allein, wer den Konflikt ausgelöst hat. Entscheidend ist, ob die Auseinandersetzung nach ihrem tatsächlichen Verlauf und ihrer Intensität objektiv Zweifel daran begründet, dass die betroffene Richterin weiterhin mit der erforderlichen Distanz entscheiden kann.
Gerade dazu enthält Göllers Entscheidung keine vertiefte Prüfung. Und gerade in diesem entscheidenden Punkt erhält der damalige Antrag durch den heutigen Vortrag von Evers zusätzliches Gewicht.
Der entscheidende Widerspruch
Evers will Kritik an ihrer Arbeit unterdrücken. Dafür lässt sie heute vor dem Landgericht Lübeck vortragen, die Veröffentlichungen seien geeignet, in der Öffentlichkeit „Unmut“ und „Misstrauen“ gegen sie hervorzurufen und sie dadurch
„wesentlich in ihrer Funktion als Richterin nachhaltig zu beeinträchtigen“.
Das frühere sozialgerichtliche Verfahren ist beendet. Eine heutige Beeinträchtigung kann sich nicht mehr auf ihre Tätigkeit in diesem abgeschlossenen Verfahren beziehen.
Der Vortrag lässt daher nur zwei sachliche Deutungen zu.
Entweder Evers meint eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer gegenwärtigen oder künftigen richterlichen Amtsausübung. Dann soll die Kritik sogar in Verfahren mit vollkommen unbeteiligten Dritten fortwirken.
In diesem Fall gilt:
Wenn die Kritik von Bestechung.blog Evers sogar in anderen Verfahren nachhaltig als Richterin beeinträchtigen kann, war sie erst recht geeignet, Zweifel an ihrer Distanz in dem Verfahren zu begründen, in dem der Urheber dieser Kritik unmittelbar vor ihr stand.
Dr. Katharina Evers bleiben drei Erklärungen
Erste Erklärung: Sie kannte die Kritik und fühlte sich bereits damals als Richterin durch sie beeinträchtigt
Dann traf der Befangenheitsantrag den maßgeblichen Punkt.
Für eine Ablehnung musste keine tatsächliche innere Feindseligkeit bewiesen werden. Es genügte ein objektiver Grund, der bei vernünftiger Würdigung Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit rechtfertigen konnte.
Sollte Evers bereits damals eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer richterlichen Distanz empfunden haben, war Göllers gegenteilige Bewertung sachlich nicht haltbar.
Zweite Erklärung: Sie kannte die Kritik, war durch sie richterlich aber nicht beeinträchtigt
Dann ist der heutige Vortrag über eine wesentliche und nachhaltige Beeinträchtigung ihrer „Funktion als Richterin“ erheblich überzeichnet.
Dann geht es tatsächlich um Reputation, öffentliche Wahrnehmung und die Auffindbarkeit der Kritik bei einer Namenssuche – nicht um die behauptete Funktionsstörung richterlicher Tätigkeit.
Dritte Erklärung: Sie kannte die Kritik tatsächlich nicht
Diese Erklärung ist angesichts des gegen sie gerichteten Befangenheitsantrags, der gesetzlichen Pflicht zur dienstlichen Stellungnahme und der von BLD schriftlich erwähnten dienstlichen Stellungnahme von Dr. Evers kaum plausibel.
Sollte sie dennoch zutreffen, wäre das Ablehnungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Keine dieser drei Erklärungen bestätigt gleichzeitig die damalige Neutralitätsbewertung und den heutigen Vortrag in ihrer jeweils weitestgehenden Form.
Mindestens eine Darstellung ist unvollständig, falsch oder erheblich überhöht
Eine vorsätzliche Lüge setzt den Nachweis voraus, dass eine Person bewusst eine als falsch erkannte Tatsache behauptet. Dieser innere Vorgang ist durch den objektiven Widerspruch allein noch nicht bewiesen.
Fest steht jedoch:
Entweder kann die Kritik Evers wesentlich und nachhaltig in ihrer richterlichen Funktion beeinträchtigen. Dann war die frühere Behandlung des Konflikts als für die Befangenheitsfrage unerheblich sachlich unzureichend.
Oder Evers war und ist durch die Kritik in ihrer richterlichen Amtsausübung nicht beeinträchtigt. Dann wird der heutige Reputationsnachteil als richterliche Funktionsbeeinträchtigung erheblich überhöht.
Die vollständige Unbeeinträchtigtheit wurde in dem Verfahren zugrunde gelegt, in dem Evers weiterhin über die Klage ihres eigenen Kritikers entscheiden wollte.
Die nachhaltige richterliche Beeinträchtigung wird in dem Verfahren behauptet, in dem sie einen Unterlassungsanspruch gegen denselben Kritiker durchsetzen will.
Dadurch entsteht der Eindruck einer prozessualen Opportunitätswahrheit: Die tatsächliche Bedeutung desselben Konflikts wird in zwei Verfahren exakt gegenteilig und jeweils so beschrieben, wie es das jeweils verfolgte Ergebnis fördert.
Schon in Sachen Barmenia zeigte Dr. Evers solch widersprüchliches und opportunes Verhalten.
Bestechung.blog hält an seiner Kritik fest
Bestechung.blog behauptet nicht, dass eine Bestechung von Evers durch die Barmenia nachgewiesen sei. Bestechung.blog hält aber an folgenden Bewertungen fest:
- Dr. Evers wandte im damaligen Verfahren aus Sicht von Bestechung.blog unseriöse richterliche Methoden an.
- Ihre Behandlung der dokumentierten Gutachtenübereinstimmung war parteiisch.
- Die Frage nach dem Motiv der Richterin Dr. Katharina Evers für die Bevorzugung der Beklagten Barmenia wiegt besonders schwer.
- Die online Kritik kann nicht als Ausrede für die Ungleichbehandlung herhalten. Die Kritik war erst die Folge der schon früh im Verfahren deutlich gewordenen Bevorzugung der durch BLD vertretenen Barmenia.
- Die Herkunft und der Umfang der vom Sachverständigen verwendeten „Verfahrensakte der Beklagten“ bleiben aufklärungsbedürftig.
- Noch heute wird die damalige dienstliche Stellungnahme von Dr. Evers im Rahmen des Antrags auf ihre Ablehnung wegen der Befürchtung von Befangenheit vom Sozialgericht, vertreten durch Stephanie Göller, gefordert. Sie lag nur der beklagten Partei vor.
- Die maßgeblichen Entscheidungen wirkten nach der dokumentierten Gesamtschau ausschließlich zugunsten der Barmenia.
- Der öffentliche Konflikt wurde als Befangenheitsgrund vorgetragen, aber im Befangenheitsbeschluss nicht behandelt.
- Die heutige Klage von Dr. Evers widerlegt den damaligen Beschluss, nachdem Dr. Evers damals unbefangen gewesen sei.
Bestechung.blog hält es deshalb weiterhin für gerechtfertigt, der dokumentierten Amtsführung von Evers nicht ungeprüft zu vertrauen.
Dr. Evers wird weiterhin aufgefordert, die Konsequenzen aus ihrem eigenen Verhalten zu ziehen, das Amt als Richterin freiwillig niederzulegen und das Vertrauen der Bevölkerung in die deutsche Justiz wieder herzustellen.
Fazit
Die erste Entscheidung von Evers zugunsten des Gutachters kann keine Reaktion auf Kritik gegen sie gewesen sein. Diese gab es damals noch nicht. Die Frage nach ihren ursprünglichen Motiven besteht daher unabhängig von dem späteren persönlichen Konflikt.
Eine Bestechung durch die Barmenia ist nicht nachgewiesen und wird von Bestechung.blog nicht als Tatsache behauptet.
Ebenso wenig ist jedoch erklärt, weshalb Evers an dem Gutachten festhielt, weshalb die Herkunft einer gesondert bezeichneten „Verfahrensakte der Beklagten“ ungeklärt blieb, weshalb die dokumentierten Entscheidungen nach Darstellung von Bestechung.blog ausschließlich die Barmenia begünstigten und weshalb Evers auch nach der öffentlichen Eskalation weiterhin über ihren eigenen Kritiker entscheiden wollte.
Vor allem bleibt der zentrale Widerspruch bestehen:
2024 sollte die veröffentlichte Kritik nicht einmal den objektiven Anschein einer Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit begründen. Heute soll dieselbe Kritik Evers wesentlich und nachhaltig in ihrer Funktion als Richterin beeinträchtigen.
Wenn damit eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer richterlichen Amtsausübung gemeint ist, war der damalige Befangenheitsgrund erheblich. Wenn damit nur ihr Ansehen gemeint ist, ist der heutige Begriff der richterlichen Funktionsbeeinträchtigung überhöht.
Beide Möglichkeiten können nicht zugleich zutreffen. Eine Dritte ist nicht ersichtlich.
Transparenzhinweis: Bestechung.blog behauptet nicht, dass Gerichtsgutachter Dr. Manfred Schuckart oder Dr. Katharina Evers von der Barmenia Versicherung oder der Kanzlei BLD bestochen wurden. Für Barmenia ging es in diesem Fall um viel mehr, als die direkt verhandelten Ansprüche. Der Kläger hatte im Barmenia Konzern weitere Versicherungen abgeschlossen, die bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 sehr hohe Leistungen ausgelöst hätten. Das von der Barmenia abgeschriebene Gutachten verblieb ausgerechnet direkt unter der für Pflegegrad 2 erforderlichen Schwelle. Evers rettete dieses Gutachten trickreich und stützte ihren Gerichtsbescheid auf das Gutachten. Die Frage nach dem Motiv bleibt offen.
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