Zweimal ein falsches Datum, zweimal Barmenia begünstigt
Im Juli und Oktober 2024 wurden Entscheidungen von Dr. Katharina Evers in gerichtlichen Schreiben jeweils auf genau den Tag vorverlegt, an dem beim Sozialgericht Lübeck neuer klägerseitiger Vortrag einging, der die Barmenia Versicherung belastete. Die beiden Entscheidungsurkunden selbst stammen jedoch von späteren Tagen.
Ein einzelner falscher Datumsvermerk kann ein Schreibfehler sein.
In diesem Verfahren geschah jedoch zweimal nahezu dasselbe: Neuer, für den Gerichtsgutachter Dr. Manfred Schuckart und später auch für Dr. Katharina Evers (und somit für die Barmenia) belastender Vortrag ging beim Sozialgericht Lübeck ein. Anschließend wurde eine erst später getroffene Entscheidung amtlich genau auf den Eingangstag dieses Vortrags zurückdatiert.
Beide Frühdatierungen wirkten ausschließlich zum Nachteil des damaligen Klägers. Beide schützten die für die Barmenia günstige Verfahrenslage.
Erster Vorgang: Aus dem 4. Juli wird der 2. Juli
Am 2. Juli 2024 reichte der Kläger eine ausführliche Erwiderung auf die Stellungnahme von Dr. Schuckart ein. Darin wurden weitere Gründe dafür vorgetragen, weshalb der Gutachter sein Ergebnis nicht eigenständig erarbeitet habe und weshalb seine Erklärung, lediglich zufällig zu derselben vollständigen Pflegepunktebewertung wie der Medicproof-Gutachter der Barmenia gelangt zu sein, nicht überzeugen könne.
Das gerichtliche Übersendungsschreiben vom 8. Juli erklärte anschließend:
„Anliegend wird der Beschluss vom 02.07.2024 übersandt.“
Der beigefügte Beschluss selbst sagt dagegen ausdrücklich:
Die 30. Kammer habe „am 4. Juli 2024“ durch Dr. Evers entschieden.
Es handelt sich nicht um zwei unterschiedliche Dokumente. Das Begleitschreiben bezeichnet denselben Beschluss als Entscheidung vom 2. Juli, den die Entscheidungsurkunde selbst auf den 4. Juli datiert. Der Beschluss trägt damit gerade nicht das im Begleitschreiben genannte frühere Datum.
Die Wirkung liegt auf der Hand: Wird der Beschluss auf den 2. Juli vorverlegt, erscheint der am 2. Juli eingereichte neue Vortrag nicht mehr eindeutig als Material, das Dr. Evers bei einer angeblich schon am 2. Juli getroffenen Entscheidung berücksichtigen musste.
Eine erkennbare Auseinandersetzung mit der neuen Erwiderung vom 2. Juli 2024 enthält der Beschluss selbstredend nicht. Der umfangreiche Vortrag belastete Gerichtsgutachter Schuckart, der alle wesentlichen Inhalte seines Gutachtens heimlich beim Gutachter der Barmenia abgeschrieben und darüber später gelogen hatte. Der Vortrag vom 2. Juli, der genau dies offenlegte, wurde von Evers auf versicherungsfreundliche Weise übergangen.
Schuckart blieb im Verfahren. Sein für die Barmenia günstiges Gutachten blieb erhalten. Der Kläger hatte bereits später 2024 ausdrücklich gerügt, dass gerade seine Reaktion vom 2. Juli nicht berücksichtigt worden sei.
Zweiter fast identischer Vorfall: Aus dem 4. Oktober wird der 1. Oktober
Am 1. Oktober 2024 ging beim Sozialgericht erneut umfangreicher Vortrag ein.
Nach den vorliegenden Unterlagen handelte es sich um ein 35-seitiges Schreiben, ein zusätzliches Anschreiben und eine 87-seitige Anlage. Darin wurde unter anderem die Befragung Schuckarts beantragt, ein umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt, weiterer Vortrag gegen Schuckart und Evers gehalten und nunmehr eine mündliche Verhandlung – statt eines von Evers allein zu entscheidenden Gerichtsbescheids – verlangt.
Ebenfalls am 1. Oktober wurden zwei Schreiben eingereicht, die an die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gerichtet waren. Diese wurden darin gebeten, sich eine eigene Auffassung zu bilden und sich nicht ungeprüft der Position der Vorsitzenden Dr. Evers anzuschließen.
Anlagen_C1_bis_C8.pdf
Der Gerichtsbescheid wurde aber nicht am 1. Oktober erlassen.
Die Entscheidungsurkunde erklärt ausdrücklich:
Die 30. Kammer habe „am 04. Oktober 2024“ durch Dr. Evers entschieden.
Der elektronische Transfervermerk bestätigt dies zusätzlich. Dr. Evers signierte den Gerichtsbescheid am 4. Oktober 2024 um 15:30 Uhr qualifiziert elektronisch. Auch Dr. Evers selbst bezeichnete die Entscheidung später in einem PKH-Beschluss als Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2024.
20260724_E_LG_Luebeck-Evers_anonymisiert_OCR_bereinigt.pdf
Das gerichtliche Übersendungsschreiben vom 7. Oktober erklärte dagegen:
„Anliegend wird der Gerichtsbescheid vom 01.10.2024 übersandt.“
Damit wurde ein nach seiner eigenen Urkunde am 4. Oktober getroffener und erst an diesem Tag signierter Gerichtsbescheid amtlich auf den 1. Oktober vorverlegt.
Das falsche Datum wurde auch hier ausdrücklich gegen den Kläger verwendet
Das Datum 1. Oktober blieb nicht folgenlos und wurde nicht lediglich einmal versehentlich in ein Anschreiben eingetragen.
Stephanie Göller, damals wie noch heute Direktorin des Sozialgerichts, schrieb am 14. Oktober 2024, das Verfahren sei durch Gerichtsbescheid
„vom 01.10.2024 beendet worden“,
weshalb sie die an die ehrenamtlichen Richter gerichteten Schreiben nicht mehr weiterleiten könne.
20260724_E_LG_Luebeck-Evers_OCR_bereinigt.pdf
Damit wurde das falsche Frühdatum unmittelbar zur Begründung einer nachteiligen Verfahrensentscheidung verwendet.
Der wesentliche Punkt ist dabei nicht, dass ehrenamtliche Richter bei einem ordnungsgemäß erlassenen Gerichtsbescheid selbst mitentscheiden müssten. Der Kläger hatte vor der tatsächlichen Entscheidung vom 4. Oktober gerade eine mündliche Verhandlung verlangt, bei der ehrenamtliche Richter beteiligt gewesen wären. Zudem waren die Briefe ausdrücklich an diese ehrenamtlichen Richter gerichtet.
Die Vorverlegung auf den 1. Oktober ermöglichte es, so zu argumentieren, als sei das Verfahren bereits beendet gewesen, als die Briefe und der weitere umfangreiche Vortrag eingingen.
Auch bei der Abweisung einer klägerischen Anhörungsrüge wurde später erneut auf den Gerichtsbescheid vom angeblich 1. Oktober abgestellt. Der Antrag könne keinen Erfolg mehr haben, weil das erstinstanzliche Verfahren bereits durch den Gerichtsbescheid „vom 01.10.2024“ beendet worden sei.
Aus einem falschen Datum wurde damit ein wiederholt verwendetes verfahrensrechtliches Argument. Das erste falsche Datum wurde einmal zum Vorteil der Barmenia Versicherung und gegen den Kläger verwendet, das zweite falsche Datum zwei mal.
Die identische Struktur der Vorfälle
Im Juli 2024:
Am 2. Juli geht neuer Vortrag gegen Schuckart ein.
Der Beschluss wird laut seinem eigenen Datum tatsächlich am 4. Juli getroffen.
Unstimmigkeit 1: Das Begleitschreiben bezeichnet den Beschluss vom 4. Juli als „vom 2. Juli“.
Unstimmigkeit 2: Der neue klägerseitige Vortrag vom 2. Juli wird nicht erkennbar behandelt.
Schuckart und sein für die beklagte Barmenia günstiges Gutachten bleiben im Verfahren.
Im Oktober 2024:
Am 1. Oktober gehen neuer Vortrag gegen Schuckart und Evers sowie Schreiben an die ehrenamtlichen Richter ein.
Der Gerichtsbescheid wird laut dessen eigenem Datum tatsächlich am 4. Oktober getroffen und laut Transfervermerk an diesem Tag signiert.
Unstimmigkeit 3: Das Begleitschreiben behandelt den Beschluss als Gerichtsbescheid vom 1. Oktober.
Unstimmigkeit 4: Die am 1. Oktober beim Sozialgericht persönlich gegen Empfangsbestätigung abgegebenen Schreiben an die ehrenamtlichen Richter werden nicht weitergeleitet.
Unstimmigkeit 5: Laut Stephanie Göller wurden sie ausdrücklich deshalb nicht an die ehrenamtlichen RichterInnen weitergeleitet, weil das Verfahren per Gerichtsbescheid vom 01.10.2024 beendet worden sei.
Bestechung.blog macht geltend, dass der wahre Grund war, dass die ehrenamtlichen diese Schreiben (hier einzusehen) schlicht nicht sehen sollten. Sie wurden ihnen vorenthalten. Die beiden Schreiben waren adressiert an die beiden ehrenamtlichen RichterInnen der 30. Kammer. Nicht an das Gericht. Nicht an die 30. Kammer. Nicht an Dr. Evers und nicht an Frau Göller, sondern direkt an die Ehrenamtlichen selbst. Selbst wenn das Verfahren tatsächlich aufgrund eines Gerichtsbescheids vom 4. Oktober bereits am 1. Oktober beendet worden wäre, hätten die Schreiben an ihre rechtmäßigen Empfänger weitergeleitet werden müssen. Sie hätten nicht einmal geöffnet werden dürfen.
Unstimmigkeit 6: Der zeitgleich am 1. Oktober gegen Empfangsbestätigung abgegebene neue Vortrag wird nicht erkennbar berücksichtigt.
Unstimmigkeit 7: Eine Anhörungsrüge, die gerade diese Vorfälle betraf, wurde ebenfalls unter Hinweis auf die angebliche Verfahrensbeendigung am 1. Oktober zurückgewiesen.
Unstimmigkeit 8: Göllers Behauptung, das Verfahren sei bereits am 1. Oktober 2024 beendet gewesen, lässt sich nicht mit einem Gerichtsbescheid begründen, der nach seinem eigenen Datum erst vom 4. Oktober 2024 stammt. Der am 1. Oktober eingegangene Vortrag war kein nachträglicher Vortrag. Er lag dem Gericht vor der dokumentierten Entscheidung vor. Das Gericht durfte ihn deshalb nicht durch die Verwendung eines objektiv widersprüchlichen Frühdatums aus dem entscheidungserheblichen Verfahrensstoff entfernen.
Identische Ausrichtung aller Unstimmigkeiten: Jede einzelne in diesem Beitrag offengelegte Unstimmigkeit begünstigte allein die Barmenia Versicherung, genau wie jede einzelne der unzähligen in anderen Beiträgen behandelten Unstimmigkeiten im von Evers geleiteten Verfahren. Es gab im gesamten Verfahren keinen Fehler, keine Entscheidung und keine Unstimmigkeit, die zugunsten des Klägers und zulasten der Barmenia ausfiel.
Warum die Erklärung „bloßer Schreibfehler“ nicht genügt
Ein zufälliger Schreibfehler hätte irgendein Datum betreffen können.
Hier entsprachen die falschen Frühdaten aber zweimal exakt dem Tag, an dem neuer für die durch BLD vertretene Barmenia belastender Vortrag einging.
Ein zufälliger Fehler hätte neutral bleiben oder unterschiedliche Parteien betreffen können.
Hier wirkte jeder Datumsfehler ausschließlich zugunsten derselben Partei: der Barmenia.
Ein einmaliger Fehler hätte korrigiert werden können.
Das Datum 1. Oktober wurde jedoch mehrfach wiederholt und ausdrücklich verwendet, um die Nichtweiterleitung der Briefe und die Erfolglosigkeit weiterer Rechtsbehelfe zu begründen.
Es geht deshalb nicht mehr nur um zwei fehlerhafte Datumsangaben. Es geht um zwei strukturell gleichartige Vorverlegungen, jeweils auf den Eingangstag neuen klägerischen Vortrags und jeweils mit derselben verfahrensrechtlichen Richtung.
Wer setzte die Daten?
Noch nicht abschließend bewiesen ist, wer die unzutreffenden Frühdaten in die Begleitschreiben aufnahm und ob Dr. Evers dies persönlich veranlasste.
Diese offene Frage entlastet den Vorgang jedoch nicht.
Beide Entscheidungen wurden von Dr. Evers getroffen. Beide falschen Frühdaten entstanden in ihrem gerichtlichen Verantwortungsbereich. Beim Gerichtsbescheid wusste Evers selbst, dass ihre eigene Entscheidung vom 4. Oktober stammte; sie bezeichnete sie später ausdrücklich so. Gleichwohl wurde der Bescheid innerhalb des Gerichts als Entscheidung vom 1. Oktober behandelt.
Göller wiederum verwendete das unzutreffende Datum mehrfach und verlieh ihm versicherungsfreundliche Wirkung.
Damit bestehen nur wenige denkbare Erklärungen:
Entweder die Frühdatierungen wurden bewusst gewählt, um neuen Vortrag als verspätet erscheinen zu lassen.
Oder sie entstanden zunächst fehlerhaft, wurden anschließend aber trotz der anderslautenden Entscheidungsurkunden zugunsten der Barmenia verwendet.
Oder weder Evers noch Göller kontrollierten in einem hochstreitigen Verfahren elementare Entscheidungsdaten, weil genau davon die Behandlung umfangreichen neuen Vortrags abhing.
Keine dieser Möglichkeiten ist unproblematisch.
Evers bestreitet die Rückdatierung – rekonstruiert die Vorgänge aber nicht
In ihrer aktuellen Klage erklärt Dr. Evers, sie habe keine Gerichtsbescheide zurückdatiert. Als Beweis bietet sie im Wesentlichen ihre eigene Parteivernehmung beziehungsweise Anhörung an.
Ihre Klageschrift erklärt jedoch nicht:
- Warum der Beschluss vom 4. Juli im Begleitschreiben als Beschluss vom 2. Juli bezeichnet wurde.
- Warum der Gerichtsbescheid vom 4. Oktober im Begleitschreiben als Gerichtsbescheid vom 1. Oktober bezeichnet wurde.
- Warum Göller trotz der anderslautenden Entscheidungsurkunde mehrfach den 1. Oktober verwendete.
- Warum beide falschen Frühdaten exakt mit dem Eingang belastenden Vortrags zusammenfielen.
- Warum sämtliche Folgen ausschließlich der Barmenia nutzten.
Ein pauschales Bestreiten beantwortet diese Fragen nicht.
Die Barmenia Versicherung wurde in diesem Verfahren von der in Verruf geratenden Kanzlei BLD vertreten. Schon RTL und Correctiv.org werfen BLD eine fragwürdige Nähe zu Richtern vor. (Siehe auch Partnerprojekt BLD-Kritik.de).
Transparenzhinweis: Bestechung.blog behauptet nicht, dass Gerichtsgutachter Dr. Manfred Schuckart oder Dr. Katharina Evers von der Barmenia Versicherung oder der Kanzlei BLD bestochen wurden. Für Barmenia ging es in diesem Fall um viel mehr, als die direkt verhandelten Ansprüche. Der Kläger hatte im Barmenia Konzern weitere Versicherungen abgeschlossen, die bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 sehr hohe Leistungen ausgelöst hätten. Das von der Barmenia abgeschriebene Gutachten verblieb ausgerechnet direkt unter der für Pflegegrad 2 erforderlichen Schwelle. Evers rettete dieses Gutachten trickreich und stützte ihren Gerichtsbescheid auf das Gutachten. Die Frage nach dem Motiv bleibt offen.
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