Dr. Schuckart: 400 € für 64 Kreuzchen berechnet? Betrug? Polizei!

Dr. Manfred Schuckart führt in seiner an das Sozialgericht Lübeck gerichteten Abrechnung vom 05.12.23 (Blatt 2323 der dortigen Akte) aus, dass er für die Erstellung und Bearbeitung der Pflegepunktetabellen insgesamt 3,75 Stunden benötigt habe: 

Bemerkenswert ist hierbei, dass die 64 Kreuzchen, die er in die 6 kleinen Tabellen setzte, vollständig mit denen des Vorgutachters übereinstimmen. Diese Tatsache wirft die Frage auf, wie viel tatsächlicher Aufwand für diese Arbeit erforderlich war, da selbst eine ungeschulte Person vermutlich nicht länger als 3 Minuten benötigt hätte, um diese Kreuze identisch zu setzen.

Trotzdem stellt Dr. Schuckart dem Sozialgericht für die bloße „Bearbeitung der Tabellen“, also das Setzen der 64 Kreuzchen, folgende Kosten in Rechnung:

3,75 Std. * 90 €/Std. = 337,50 €
zzgl. USt. = 64,13 €
Gesamt = 401,63 €

Insgesamt stellte Schuckart dem Sozialgericht eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 2.773,04 Euro in Rechnung, für ein Gutachten, das von einigen Kritikern mit den schwerwiegenden Vorwürfen von „Raubkopie, Betrug und Falschaussage“ belegt wurde.

Dennoch zahlte man ihm diese Summe beim Sozialgericht aus.

Dr. Schuckart vermag sich nicht hinter der Behauptung zu verstecken, die in seiner Abrechnung aufgeführten Tabellen selbst „erstellt“ zu haben, da diese vom Gericht zur Verfügung gestellt wurden und mit dessen Unterlagen fast identisch sind. 

Der dringende Verdacht eines mutmaßlichen Abrechnungsbetrugs gegenüber dem Sozialgericht drängt sich mit unerbittlicher Klarheit auf. Dieses Verhalten lässt weitere schwerwiegende Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit aufkommen. Wer sich schon gegenüber seinem Auftraggeber dem Sozialgericht so verhält, dem kann nicht vertraut werden, neutral und frei von eigennützigen Interessen zu bewerten. 

Alle von Dr. Schuckart verwendeten Tabellen sind fast 100 % identisch mit denen, die ihm lt. Akte vom Sozialgericht bereitgestellt wurden, es fallen jedoch einige kleine Abweichungen auf, die dafür sprechen, dass er tatsächlich auf Kosten des Gerichts 3,75 Stunden “investiert” hat, nur um eine fast vollständig identische Kopie der Tabellen zu erstellen, statt – wie jedes Grundschulkind und jeder vernünftige Arzt – einen Kopierer oder Scanner zu verwenden – oder einfach die ihm dafür bereitgestellten Tabellen direkt auszufüllen. Beispielhaft ein Vergleich der Tabellen aus den Modulen 3 und 5: 

Für Dr. Schuckart vom Gericht zur Verfügung gestellte Tabelle (Aktenblatt 1418):

In Schuckarts Gutachten verwendete Tabelle: 

Für Dr. Schuckart vom Gericht zur Verfügung gestellte Tabelle (Aktenblatt 1419):


In Schuckarts Gutachten verwendete Tabelle: 

Dr. Schuckart sollte tunlichst vermeiden, zu behaupten, die dem Gericht teuer berechnete ‚Erstellung‘ der Tabellen bestehe im exakten Nachstellen der gerichtlichen Vorlagen. Dies würde nicht nur seine bekannte Neigung zum Plagiat weiter entlarven, sondern auch zeigen, dass er den eigentlichen Auftrag – ein Gutachten zu erstellen – völlig verfehlt hat. Das Nachbilden grafischer Tabellen war weder gefordert noch notwendig; das bloße Ausfüllen der bereitgestellten Vorlagen hätte genügt und alles andere dürfte einen erfolgreichen Abrechnungsbetrug gegenüber dem SG darstellen, da das Gericht diese “Leistung eines Grafikers” nie beauftragt – aber dennoch teuer vergütet hat. Zudem hätte er dafür nicht 90 Euro netto pro Stunde, sondern lediglich einen den dafür erforderlichen Qualifikationen angemessenen Stundensatz berechnen dürfen, z.B. 3 € (!) pro Stunde, da solcherlei Tätigkeiten üblicherweise über Plattformen wie Freelancer.de durch entsprechend gering qualifizierte Menschen in Niedriglohnländern wie z.B. Indien in wenigen Minuten erstellt werden.

Doch auch falls er die Behauptung wagen sollte, die ihm bereitgestellten Tabellen des Gerichts 3,75 Stunden lang visuell nachgebildet zu haben (das scheint aufgrund der kleinen Unterschiede der Fall zu sein!), würde er sich nicht nur der öffentlichen Kritik aussetzen, sondern vor allem sein intellektuelles Level auf so frappierende Weise offenbaren, dass es einer Selbstanklage gleichkäme. Dies dürfte ihn endgültig als seriösen Berater irgendeines Gerichts disqualifizieren und seine fachliche Eignung in fundamentalem Maße infrage stellen. 

Für das angebliche “Erstellen” der ihm vorliegenden Tabellen will er fast 50 % des Zeitaufwands benötigt haben, den er angeblich brauchte, um das eigentliche Gutachten zu verfassen (8 Stunden). Hier ein der entsprechende Auszug aus seiner Rechnung: 

Dass er nahezu halb so viel Zeit wie für das ohnehin mangelhafte Gutachten darauf verwandte, bestehende Tabellen mit einem pathologisch erscheinendem Perfektionismus nachzubilden, steht in eklatantem Widerspruch zur unzureichenden Qualität seiner Ausführungen dem offenbar mangelhaften Aktenstudium, für das er lediglich 13,5 Stunden berechnet, was bei ca. 2.000 Seiten viel zu wenig erscheint und ebenfalls im Widerspruch zum für die fürs Nachbilden der Tabellen oder kopieren der Kreuze in Rechnung gestellten 3,75 Stunden steht. 

Dr. Schuckart scheint grundlegende Anforderungen an die Erstellung eines Gutachtens nicht in angemessener Weise erkannt zu haben. Das sorgfältige Studium der Akten sollte stets Vorrang vor Excel-Spielereien haben. Wer dies nicht erkennt, ist als Berater eines Gerichts und in einer Funktion als Arzt möglicherweise ungeeignet.

Angesichts dieser Umstände regt Bestechung.blog erneut an, dass das Sozialgericht Lübeck eine Rückforderung des Honorars prüfen möge. Bereits mehrfach wurde höflich darauf hingewiesen, zuletzt während der Zuständigkeit von Dr. Katharina Evers. Nach dem Aktenstand vom 15. Januar 2025 sind jedoch keine diesbezüglichen Maßnahmen ersichtlich. Die Gerichtspräsidentin und die Leitung der Gerichtsbuchhaltung sind höflich gebeten, den Fall zu prüfen und entsprechende Konsequenzen folgen zu lassen.

Ob es sich bei Schuckarts Handeln um eine Form von Täuschung oder gar Betrug zu Lasten der Gerichtskasse handelt oder nicht, mag jeder für sich selbst beurteilen.

Mit einem derart eklatanten Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vermittelt Dr. Schuckart jedenfalls den Eindruck, dass wirtschaftliche Interessen womöglich über einer gewissenhaften und angemessenen Arbeitsweise stehen, was ihn als vertrauenswürdigen Berater von Gerichten nachhaltig verunmöglichen dürfte, da eine solche Abrechnung Zweifel an der Objektivität und Integrität seiner gutachterlichen Tätigkeit aufwirft.

Die Kriminalpolizei in Ahrensburg wurde auch über diese weitere mutmaßliche Betrugshandlung des Dr. Manfred Schuckart informiert, wo er bereits unter der Vorgangsnummer Vg/618129/2024 bekannt war.

Im ersten Fall steht die Frage im Raum, ob Dr. Schuckart Bestechungsgelder (z.B. von der Barmenia Krankenversicherung oder ihrer Kanzlei BLD) entgegengenommen hat, um sein Gutachten teils wortgleich und in allen prioritären Punkten inhaltlich identisch vom Vorgutachter der Barmenia zu übernehmen. Die Kriminalpolizei hat diesbezüglich umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und den Vorgang inzwischen an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft übergeben, die nun mit der weiteren Aufarbeitung betraut ist.

So könnte Dr. Manfred Schuckart heute aussehen, AI generiertes Phantombild

Bestechung.blog wird über den Fortgang beider Fälle detailliert berichten und etwaige Urteile veröffentlichen.


Dr. Manfred Schuckart: hält er sich als Gutachter für ungeeignet?

Am 12. Juni 2024 warf Dr. Schuckart durch eine Stellungnahme ans Sozialgericht indirekt Zweifel darüber auf, ob er über Expertise im Umgang mit psychiatrischen Krankheitsbildern und fundierte Kenntnisse im Bereich pflegerischer Fragestellungen verfüge. Bedauerlicherweise erfolgte diese Stellungnahme erst nach der Erstattung seines Gutachtens. Er schrieb:

Es ist besorgniserregend, dass Dr. Schuckart seine psychiatrischen Qualifikationen nicht bereits vor der Übernahme des Gutachtenauftrags auf diese zurückhaltende aber dennoch interpretierbare Weise in Frage gestellt hat.

§ 407 ZPO verpflichtet Gutachter jedenfalls dazu, das Gericht vor der Erstellung eines Gutachtens über eventuelle fehlende Expertise aufzuklären. Sollte dies versäumt worden sein, wiegt ein solches Versäumnis umso schwerer, wenn es die grundlegenden Prinzipien der Sachverständigentätigkeit verletzt und das Vertrauen in den Gutachterprozess nachhaltig erschüttert.


Auch BLD (Kanzlei der Gegenseite) äußerte Bedenken in Hinblick auf Dr. Schuckarts fachliche Qualifikation

Selbst die Kanzlei BLD, welche die Gegenseite in diesem Verfahren vertritt, äußerte zunächst erhebliche Zweifel an der fachlichen Qualifikation von Dr. Manfred Schuckart. So wandte sich BLD am 16. Mai 2023 – mutmaßlich vor den vom Kläger vermuteten Bestechungshandlungen – schriftlich an das Sozialgericht mit der Feststellung:

„In Bezug auf den Sachverständigen (Dr. Manfred Schuckart, Rendsburg) bestehen Bedenken hinsichtlich dessen fachlicher Eignung. (…) Lutz Köther, Rechtsanwalt“


Parteibegünstigung durch Verfahrensverzögerung?

Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 beauftragte das Sozialgericht Dr. Manfred Schuckart als Sachverständigen und setzte ihm eine Frist von vier Monaten zur Fertigstellung des Gutachtens. Kurz nach Beginn des Gutachtenauftrags teilte Dr. Schuckart dem Sozialgericht mit, er sei derart ausgelastet, dass er sich frühestens in einem halben Jahr um das Gutachten kümmern könne. Daraufhin wurde ihm eine Fristverlängerung gewährt.

Das von ihm vorgelegte Gutachten, ein lediglich 20 Seiten umfassendes und großteils abgeschriebenes Dokument, datiert auf den 5. Dezember 2023 – und wurde somit etwa ein Vierteljahr nach Ablauf der ursprünglichen Frist erstellt.

Diese Verzögerung begünstigte unzweifelhaft die Interessen der Barmenia und benachteiligte zugleich den Kläger.

Es erscheint unangemessen, einen Gutachtenauftrag zu übernehmen, nur um kurz darauf zu erklären, dass die Arbeitsbelastung so hoch sei, das mit der Gutachtenerstellung frühestens in sechs Monaten begonnen werden könne.

Es bleibt die Frage, ob Dr. Schuckart den Überblick über seine Arbeitskapazitäten vollständig verlor, oder ob er bereits bei Annahme des Gutachtenauftrags wusste, dass er aufgrund seiner (angeblichen) Auslastung nicht in der Lage war, das Gutachten fristgerecht zu erstellen.

Fest steht jedoch, dass sieben Monate für die Anfertigung eines lediglich 20-seitigen Gutachtens einen völlig inakzeptablen Zeitraum darstellen.

Hat Dr. Schuckart die Akte nur grob überflogen? 

Dr. Schuckart liefert selbst zahlreiche Hinweise darauf, dass er die Akte auf dessen Basis er sein Gutachten erstellte keineswegs mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet hat. Offensichtlich hat er sie lediglich oberflächlich überflogen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung umfasste die Akte etwa 2.000 Seiten, doch in seiner Abrechnung ans Gericht veranschlagte er für das sogenannte „Aktenstudium“ lediglich 13,5 Stunden.

Daraus folgt, dass es Dr. Schuckart nahezu unmöglich gewesen sein dürfte, die umfangreichen medizinischen Daten der Akte mit der gebotenen Sorgfalt zu erfassen. Bewusst oder zumindest billigend hat er das Gutachten vermutlich auf Grundlage einer lediglich oberflächlich durchgesehenen Akte, und damit auf Basis unzureichender Informationen, erstellt.

Seine eigene Angabe, er habe lediglich 13,5 Stunden für das Studium der – wie er selbst formulierte – „exorbitant umfangreichen Akte“ aufgewendet, korrespondiert mit seiner Mitteilung an das Gericht im Juni 2023, in der er erklärte, er sei „derart ausgelastet“, dass er frühestens Anfang 2024 mit der Erstellung des Gutachtens beginnen könne. Auszug aus seinem Schreiben an das Sozialgericht vom 22. Juni 2023:

“Ich bin beruflich und in der Tätigkeit als Gutachter derartig ausgelastet, dass ich vor Beginn des Jahres 2024 mich um die Angelegenheit nicht kümmern könnte.”

Dennoch verfasste Dr. Schuckart das Gutachten schließlich im Dezember 2023 – in einem Zeitraum, in dem er nach eigener Aussage weiterhin „derart ausgelastet“ gewesen sein müsste, dass er weder ausreichend Zeit hatte, sich angemessen mit dem Gutachten zu befassen, noch die Akte vollständig zu lesen.

Dieses Vorgehen korrespondiert mit einer Passage auf Seite 5 seines Gutachtens, in der er sich selbst entlarvt, indem er schreibt:

Auch mit dieser Formulierung macht der Gutachter unmissverständlich deutlich, dass er die Akte keinesfalls mit der gebotenen Sorgfalt gelesen haben kann.

Für eine exemplarische Berechnung des erforderlichen Zeitaufwands wurde vorsichtig von einem Umfang von 1.500 Seiten ausgegangen. Hierzu wurde die KI ChatGPT konsultiert, um eine Schätzung zu erhalten, wie lange es dauern würde, diese angemessen zu bearbeiten:

Frage an ChatGPT: 

“Wie lange braucht ein Arzt, um eine 1.500-seitige Gerichtsakte mit medizinischen und psychiatrischen Informationen durchzuarbeiten und angemessene Notizen anzufertigen? Die Gerichtsakte enthält auch viele Seiten, bei denen man sofort erkennt, dass sie nur Verfügungen und Briefe des Gerichts umfassen, die aus medizinischer Sicht nicht relevant sind. Der Großteil der Akte besteht aus Gutachten, Gutachten Widerlegungen und umfangreichen Bedarfsbeschreibungen. Es geht um die Erstellung eines Pflegegutachtens. Gehe für die Berechnung davon aus, dass der Arzt bereits zuvor in anderen Fällen Pflegegutachten erstellt hat.”

Antwort der KI:

“Die Durcharbeitung einer 1.500-seitigen Gerichtsakte mit medizinischen und psychiatrischen Informationen, bei der viele Seiten nicht medizinisch relevant sind (z. B. Verfügungen und Gerichtsschreiben), und das Anfertigen angemessener Notizen hängt von mehreren Faktoren ab. Für die Schätzung ziehen wir die Erfahrung des Arztes in der Erstellung von Pflegegutachten und den Umfang relevanter Inhalte in Betracht.

Schätzungen:

  1. Seiten mit medizinischer Relevanz:
    • Nicht relevante Dokumente wie Verfügungen oder rein formale Schreiben können oft schnell aussortiert werden. Angenommen, 30–40 % der Akte sind nicht direkt medizinisch relevant, verbleiben etwa 900–1.050 relevante Seiten.
  2. Lesegeschwindigkeit für relevante Seiten:
    Für medizinisch und psychiatrisch relevante Inhalte, einschließlich Gutachten und Bedarfsbeschreibungen, könnte ein erfahrener Arzt durchschnittlich 6–10 Seiten pro Stunde analysieren. Dabei berücksichtigt er komplexe Zusammenhänge und macht sich Notizen.
  3. Lesegeschwindigkeit für irrelevante Seiten:
    Irrelevante Seiten können mit etwa 30–50 Seiten pro Stunde durchgesehen und aussortiert werden.

Berechnung:

1. Analyse der irrelevanten Seiten (450–600 Seiten):

  • Zeitbedarf: 9–20 Stunden.

2. Analyse der relevanten Seiten (900–1.050 Seiten):

  • Zeitbedarf:
    • 6 Seiten/Stunde: 150–175 Stunden.
    • 10 Seiten/Stunde: 90–105 Stunden.

Gesamtdauer:

  • Zusammengefasste Schätzung:
    Die Bearbeitung der gesamten Akte inklusive Notizen würde
    99–195 Stunden dauern.

Anstelle der konservativ berechneten mindestens 99 Stunden widmete Dr. Schuckart dem angeblichen „Studium der Akte“ lediglich 13,5 Stunden. Diese Diskrepanz lässt sich womöglich dadurch erklären, dass er bereits lange im Voraus schriftlich mitteilte, Ende 2023 keinerlei Kapazitäten für die Erstellung des Gutachtens zu haben.

Dr. Schuckart spricht sich für die Anfertigung eines neuen Gutachtens aus

In seiner an das Sozialgericht gerichteten Empfehlung, ein neues Gutachten erstellen zu lassen, legt Dr. Manfred Schuckart dem Gericht am 12. Juni 2024 implizit nahe, sein eigenes Gutachten vom 5. Dezember 2023 zu verwerfen:

Dieser Passus entstammt dem Schreiben, in dem Dr. Schuckart behauptet, er habe beim Vorgutachter „nicht abgeschrieben“.

Bereits die von ihm selbst vorgeschlagene neue Begutachtung sollte genügen, um sein vorliegendes Gutachten vollständig zu disqualifizieren. Wäre Dr. Schuckart von der Qualität und Richtigkeit seines Gutachtens überzeugt, hätte er keinen Anlass, dem Gericht eine solche Empfehlung zu unterbreiten. Sein Vorschlag stellt folglich eine indirekte Infragestellung seiner eigenen Arbeit dar und unterstreicht die Zweifel an seiner gutachterlichen Qualifikation und der fachlichen Belastbarkeit seines Gutachtens.


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